Trennung von Technik und Prozess

Die Handhabung der Mitbestimmung bei überwachungsgeeigneten technischen Einrichtungen

Vor allem bei den neueren webbasierenden und workflow-getriebenen Personalsystemen ist die deutliche Startegie der Arbeitgeberseite zu erkennen, in Mitbestimmungsagelegenheiten Technik und Prozessabläufe zu trennen und in voneinander unabhängigen Betriebsvereinbarungen zu regeln.

Die eine Vereinbarung soll dann nur noch - unter schwacher Mitbestimmung - den Prozess z.B. der Talentförderung oder der Potenzialbewertung behandeln. Die andere Vereinbarung soll sich dann nur noch mit der technischen Umsetzung der in der Prozessvereinbarung bereits verhandelten einzelnen Arbeitsschritte befassen. Damit ist - aus Arbeitgebersicht - das eigentliche Thema großen Teils aus der recht starken Mitbestimmung gemäß § 87 Abs. 1 Nr.6 BetrVG herausgehalten.

Besagter Paragraph räumt aber dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und Anwendung einer überwachungsgeeigneten technischen Einrichtung ein. Als technische Einrichtung ist hier das betroffene Softwaresystem inklusive seiner hardwaretechnischen Umsetzung zu verstehen, z.B. auch die Frage, ob und in welchem Umfang es via cloud computing auf mobilen Endgeräten nutzbar ist. Die - wohlgemerkt mitbestimmungspflichtige - Anwendung des Systems umfasst auch zum Beispiel die Abbildung der Arbeitsorganisation in der Technik des Systems und damit die Gestaltung des Arbeitssystems. Aus Sicht des Betriebsrats ist es also besser, dem Wortlaut des Gesetzes folgend Prozessablauf und Technik nicht zu trennen, sondern beides in einer Vereinbarung abzuhandeln.

Die neueren Softwaresysteme sind überwiegend workflow-getrieben, d.h. in ihnen sind die einzelnen Arbeitsschritte in Art, Abfolge und Zuständigkeit für die Bearbeitung festgelegt. Damit bestimmt das Softwaresystem, wer wann wie zu arbeiten hat. Software ist nicht mehr Werkzeug in der Hand der Benutzer, sodern folgt eher dem Paradigma Software als Maschine und weist den Benutzern die Bedienerrolle zu. Dahinter steckt das alte, in der industriellen Produktion längst überwundene Prinzip des Taylorismus, demzufolge Planung und Durchführung strikt getrennt sind. Die Planung haben die Softwareentwickler hinter den Kulissen des Systems längst bewältigt. Die Rolle der Benutzer ist nur noch die Ausführung der bereits festgelegten Arbeitsschritte.

Konzentriert sich die Mitbestimmung nur noch auf die Technik, so hat sie ihren eigentlichen Gegenstand verloren.

 

 

Karl Schmitz, Januar 2018